Urheberrecht

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Im World Wide Web werden Informationen in verschiedenen Formaten (Text, Bild, Ton, Video, Computerprogramme, Computeranimationen) dargeboten. Die rasche Erfassung und Verbreitung dieser Informationen sind für das rasante Wachstum des World Wide Webs (WWW) verantwortlich. Leider werden diese Informationen von Personen im WWW veröffentlicht, die für diese Werke keine Rechte besitzen — weder das Urheber- noch das Nutzungsrecht.

Das Urheberrecht in für das WWW besonders wichtig, weil

  • vielen Menschen das Unrechtsbewusstsein fehlt, wenn sie sich urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Filme etc.) aneignen und weiterverbreiten
  • durch die rasche und weite Verbreitungsmöglichkeit von Werken im Internet großer Schaden für die UrheberInnen (Autoren, Komponisten etc.) entstehen kann
  • viele Menschen im irrtümlichen Glauben sind, im Internet würden sie anonym sein und bleiben.

Oft wissen die Urheber von Werken nicht, dass ihre Werke (Texte oder vor allem auch Fotos) im Internet verwendet bzw. angeboten werden. Leider sind Verletzungen des Urheberrechtsgesetzes nicht die einzigen Vergehen, die im Internet begangen werden. Eine Vielzahl von Gesetzen bietet den rechtlichen Rahmen, der für ein rechtlich korrektes Agieren im Internet erforderlich ist. Zu diesen Gesetzen zählen unter anderen:

  • das Urheberrechtsgesetz
  • das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
  • das Signaturgesetz
  • das Datenschutzgesetz
  • das E-Commerce-Gesetz
  • das Fernabsatzgesetz
  • das Telekommunikationsgesetz

 

Urheberrrecht

Das Urheberrechtsgesetz schützt „eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“. Diese Schöpfungen werden als „Werke“ bezeichnet. Der Urheber eines Werkes ist die Person, die es geschaffen hat, und die Person, auf die das Urheberrecht nach dem Tod des eigentlichen Urhebers übergeht. Urheberrechtlich geschützt ist ein Werk als Ganzes und in seinen Teilen. Werke werden in verschiedene Kategorien eingeordnet, die in den §§ 1 bis 9 des Urheberrechtsgesetzes definiert sind.

§ 2 — Werke der Literatur

  • Sprachwerke einschließlich Computerprogramme (z.B. Gedichte, Romane)
  • Bühnenwerke (choreografische und pantomimische Werke — z.B. Kabaretts)
  • Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art (z.B. Diplomarbeiten, Dissertationen)

§ 3 — Werke der bildenden Künste

  • Werke der Lichtbildkunst (Werke durch Fotografie oder technisch ähnliche Verfahren) – bei Werken der Lichtbildkunst sind die Rechte der Urheber eingeschränkt, siehe “Sonderfall Foto”
  • Werke der Baukunst
  • Werke der angewandten Kunst

§ 4 — Werke der Filmkunst

  • Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.

§ 5 — Bearbeitungen

  • Bearbeitungen werden, wenn eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters vorliegt, wie Originalwerke geschützt. Das Urheberrecht am bearbeiteten Werk bleibt beim Urheber dieses Werkes.

§ 6 — Sammelwerke

  • Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt. Die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.

§ 7 — Freie Werke

  • Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

§ 8 — Veröffentlichte Werke

  • Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

§ 9 — Erschienene Werke

  • Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, dass Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
  • Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu den im Inland erschienenen Werken.

Vereinfacht gesagt gelten als „schutzfähige“ Werke die Werke der

  • Sprache,
  • Musik,
  • bildenden Kunst (z.B. Gemälde),
  • Filmkunst,
  • Computersoftware,
  • Sammelwerke (z.B. Datenbanken),
  • Lichtbilder (z.B. Fotos).

Maßnahmen zum urheberrechtlichen Schutz von Software

Die urheberrechtlichen Schutzmaßnahmen für Software haben mit der Zeit eine Weiterentwicklung erfahren.

  • Lizenzschlüssel: Im einfachsten Fall muss bei der Installation einer Software ein Lizenzschlüssel eingegeben werden, den man beim Kauf der Software erhält. Diese Art von Schutz hat sich gerade mit dem Aufkommen des Internets als unwirksam erwiesen, da über das Internet nicht nur die Software selber, sondern auch die Lizenzschlüssel leicht ausgetauscht werden können.
  • Bei der Produktregistrierung müssen Name, ev. Adresse (personenbezogene Daten) und der gekaufte Lizenzschlüssel an den Softwarehersteller übermittelt werden.
  • Die Produktaktivierung (Softwareaktivierung) ist eine wirksame Form des Softwareschutzes. Im Gegensatz zur Produktregistrierung erfolgt bei der Produktaktivierung in der Regel keine Übermittlung personenbezogener Daten. Stattdessen erfolgt eine Bindung der Software an die Hardware des Anwenders. Bei der Aktivierung wird ein Code aus der Hardware des Computers errechnet, mit dem Lizenzschlüssel verbunden und an den Softwarehersteller gesendet und dort gespeichert. Erst dadurch wird die Software dauerhaft funktionsfähig. Die Aktivierung wurde vermutlich erstmals von Microsoft beim Betriebssytem Windows XP und bei Office eingesetzt.
    S. auch: Grafik

 

Der Urheber eines Werkes hat das Recht, sein Werk auf verschiedene Arten zu verwerten. Dazu zählen:

§ 14 Vervielfältigungsrecht

  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk — gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft — zu vervielfältigen.
  • Es ist z.B. nicht erlaubt, Schulbücher oder Teile daraus zu kopieren.

§ 16 Verbreitungsrecht

  • Das Verbreitungsrecht räumt ausschließlich dem Urheber das Recht ein, Werkstücke zu verbreiten.
  • Ohne die Zustimmung des Urhebers darf ein Werk nicht verbreitet werden.
  • Ein typischer Missbrauch dieses Rechtes liegt vor, wenn z.B. von einem Kinofilm eine Aufnahme mit einerKamera gemacht und danach im Internet verbreitet wird.

§ 16a Vermieten und Verleihen

  • Unter Vermietung ist die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen.
  • Unter Verleihung ist die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (z.B.
  • Bibliothek) zu verstehen.

§ 17, 17a, 17b Senderecht

  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
  • Ohne Zustimmung des Urhebers darf ein Werk nicht gesendet werden.

§ 18 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder Werke, die für eine Auf- oder Vorführung geeignet sind (z.B. Bühnenwerk, Werk der bildenden Kunst), öffentlich auf- oder vorzuführen.

§ 18a Zurverfügungsstellungsrecht

  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

 

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes — es ist keine Registrierung, Anmeldung oder dergleichen erforderlich.

Welchen Einfluss hat nun das Urheberrechtsgesetz auf meine Arbeit im und mit dem Internet? Unter http://www.internet4jurists.at (Urheberrecht) finden Sie eine Reihe interessanter Aspekte dazu. Unter anderem wird auf dieser Website Antwort auf folgende Fragen gegeben:

  1. Darf man Fotos von einer anderen auf die eigene Website übernehmen?
  2. Darf man fremde Personen fotografieren und diese Fotos dann im Internet veröffentlichen?
  3. Ist jeder Text urheberrechtlich geschützt?
  4. Darf man Werke der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern fotografieren oder einscannen?
  5. Darf man Websites kopieren bzw. typische Elemente aus einer Website übernehmen und in die eigene Website einbauen?
  6. Darf man auf einer Website Musikstücke ablegen, wenn kein Download möglich ist?

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