Rechtliche Aspekte des Webdesigns

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Urheberrechtliche Dinge

Ein Webdienstleister (Firma, die Websites gestaltet) kann sein Copyright-Vermerk auf einer Website anbringen, sofern diese Werkcharaker hat. Er muss es jedoch nicht, weil man als Schöpfer eines Werkes automatisch UrheberIn von diesem ist.

Wenn ein anderer Webdienstleister eine Website zur weiteren Betreuung übernimmt, darf er das Copyright-Vermerk des Urhebers nicht entfernen (solange das ursprüngiche Werk bestehen bleibt), kann aber den Zusatz “Bearbeitet von …” hinzufügen.

Haftung für Links zu anderen Websites

Links sind generell unbedenklich, soweit sie nicht den irreführenden Eindruck erwecken, der Inhalt der gelinkten Seite gehöre zur eigenen Website. Um das sicher zu gewährleisten, lässt man das Linkziel in einem neuen Browserfenster öffnen (target=”_blank”), was aber rechtlich nicht notwenig ist, oder man nennt im Linktext den Fremdanbieter (z. B. “Humanberuflich Schulen” auf hum.at). Letzteres empfiehlt sich bei Links auf PDF-Dateien.

Man darf grundsätzlich auch auf Musik-Dateien verlinken, wenn einem nicht bekannt ist, dass diese unerlaubt online gestellt sind. Wird einem das bekannt, muss man die Links löschen. Ähnlich verhält es sich mit Links auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten (illegale Downloadseiten, Seiten mit Tools zur Umgehung des Kopierschutzes). Hier kann man aber eher der Beihilfe zur Rechtsverletzung bezichtigt werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit Vorsatz und wissentlich auf unrechtmäßige Inhalte verlinken muss, um strafrechtlich belangt zu werden.

Haftung und Klage bei Urheberrechtsverletzungn

Man kann wegen Urheberrechtsverletzungen sofort geklagt werden, ohne vorher darauf hingewiesen zu werden (Unterlassungsaufforderung), auch wenn man das betreffend Werk sofort entfernt, weil automatisch Wiederholungsgefahr angenommen wird. Auch Unwissenheit (nicht Wissen, dass man gegen die Urheberschaft von jemandem verstößt) schützt nicht vor Strafe.

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