Sonderfall Foto

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Fotos fallen laut Urheberrecht unter “geschützte Werke”. Der Urheber/die Urheberin eines Fotos ist unabhängig vom Motiv in jedem Fall der Fotograf/die Fotografin und dieser/diese hat grundsätzlich alle Urheberrechte. Ein Passfoto, das für einen Reisepass angefertigt wurde, darf von der Person, die am Foto ist, z. B. ohne Zustimmung des Fotografen/der Fotografin nicht als Profilbild auf Facebook verwendet werden.

Allerdings werden die Urheberrechte eingeschränkt, wenn am Foto eine Person oder einige Personen erkennbar sind. Diese haben das Recht auf ihr eigenes Bild bzw. das Recht auf Privatsphäre (Persönlichkeitsrechte), sodass der Fotograf/die Fotografin das Foto nicht veröffentlichen darf.

Davon sind wieder “Persönlichkeiten öffentlichen Interesses” in Ausübung ihres Berufes ausgenommen. Ein Politiker/eine Politikerin darf während einer Wahlveranstaltung fotografiert werden und das Bild darf weiterverwendet werden. Ein heimlich gemachtes Foto desselben Politikers in seinem privaten Umfeld darf nicht verwendet werden.

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